AGB

Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

I.    Allgemeines

  1. Für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, auch zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich unsere nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Kauf- und Lieferbedingungen des Käufers, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen, binden uns nur, wenn sie von uns schriftlich anerkannt werden. Spätestens mit Annahme unserer Lieferung oder Leistung gelten unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen als angenommen.
  2. Angebote und Preise sind stets freibleibend. Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Die schriftliche Auftragsbestätigung kann durch Übersendung unseres Lieferscheins oder unserer Rechnung ersetzt werden. Für die Annahme einer Bestellung wird uns eine Frist von vier Wochen eingeräumt, beginnend mit dem Eingang der Bestellung. Zum Angebot gehörende Unterlagen wie Prospekte, Muster u.a. sind, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, nur annähernd maßgeblich.

II.    Preise, Zahlung

  1. Preise verstehen sich in EURO und gelten  wenn nicht anders vereinbart bei Abnahme voller LKW-Ladungen incl. Lieferung frei Zentrallager innerhalb der BRD, zzgl. Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlung hat, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum ohne  Abzug  zu erfolgen.
  2. Ist der Käufer mit der Bezahlung fälliger Rechnungsbeträge im Verzug, können wir unsere sämtlichen Forderungen aus allen Geschäften fällig stellen sowie die Ausführung weiterer Lieferungen verweigern oder von Vorkasse abhängig machen. Ab Fälligkeit unserer Forderungen berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von  8 Prozentpunkte über Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank oder aber höhere Zinsen, die wir für die Inanspruchnahme von Bankkrediten aufwenden müssen.
  3. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung mit von uns bestrittenen Gegenforderungen des Käufers ist uns gegenüber nicht statthaft.

III.    Lieferung

  1. Von uns angegebene Lieferzeiten sind annähernd und unverbindlich. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit Bestätigung des Auftrages durch uns. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf verladen oder dem Käufer unsere Versandbereitschaft mitgeteilt wurde. Werden Lieferfristen oder –Termine von uns überschritten, so ist der Käufer nicht davon befreit, eine Nachfrist zu setzen, welche mindestens vier Wochen betragen muß, und die Ablehnung der Leistung nach Fristablauf anzudrohen, sofern er vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz verlangen will.
  2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung an den sich aus der Bestellung ergebenden Abladepunkt des Käufers, soweit er  auf dessen Wunsch selbst die Ware ab Werk/Lager abholt , gehen Kosten und Gefahr des Versandweges auf den Käufer über. Versandweg und Art der Beförderung sind, wenn nicht ausdrücklich vereinbart, uns überlassen. Teillieferungen sind zulässig.
  3. Treten nach Vertragsabschluss Arbeitskämpfe, insbesondere Streik oder Aussperrung oder andere Fälle höherer Gewalt außerhalb unserer Einflussmöglichkeit, welche bei Vertragsabschluß nicht erkennbar waren oder die rechtzeitige Lieferung verhindern, bei uns oder bei unserem Vorlieferanten ein, verlängert sich die Lieferfrist entsprechend um die Dauer der Behinderung. Dauert die Behinderung der Lieferung länger als 8 Wochen an, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Wir werden von unserer Lieferpflicht frei, wenn wir aus einem entsprechend geschlossenen Einkaufsvertrag nicht richtig, nicht rechtzeitig oder überhaupt nicht beliefert werden. Schadenersatzansprüche des Käufers sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
  4. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so muss der Abruf spätestens bis zu einem hierfür vereinbarten Termin, andernfalls in angemessener Frist nach Vertragsschluss erklärt werden: Geschieht dies auch nach Aufforderung von uns nicht innerhalb der von uns gesetzten Frist, können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Nimmt der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist von 2 Wochen die gekaufte Ware nicht ab, oder erklärt er schon vorher ausdrücklich, die Ware nicht abnehmen zu wollen, können wir nach unserer Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser beträgt im Regelfall ohne besonderen Nachweis  40 % des Kaufpreises, es sei denn, dass der Käufer nachweist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe entstanden ist. Wir können nach unserer Wahl statt der Pauschale auch den tatsächlich entstandenen Schaden ersetzt verlangen.
  6. Sollte die Lieferung auf Wunsch des Käufers über den vorgesehenen Liefertermin hinausgeschoben oder vom Käufer schuldhaft verzögert, so lagert die Ware auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Der Käufer hat  die entsprechenden Lagerkosten zu tragen, bei Lagerung durch uns mindestens 1 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat.

Die Gefahr geht bei diesen Verzögerungen mit der Einlagerung auf den Käufer über.

IV.    Mängelrüge und Gewährleistung

  1. Der Käufer hat die Lieferung unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Festgestellte oder offenkundige Mängel, Unrichtigkeiten und Unvollständigkeiten sind uns unverzüglich, nach Lieferung schriftlich und spezifiziert mit einem BILD zu belegen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht festzustellen sind, müssen unverzüglich nach Entdeckung schriftlich angezeigt werden. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit die Prüfung der Lieferung oder die Mängelanzeige nicht unverzüglich erfolgt. Handelsübliche oder zumutbare Abweichung von Qualität, Farbe, Gewicht oder Designs könnten nicht gerügt werden. Mit dem Weiterverkauf bzw. der Weiterverarbeitung der Ware gilt diese spätestens als genehmigt.
  2. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers sind zunächst auf Nachbesserung beschränkt. Wir können nach unserer Wahl statt nachzubessern auch Ersatz für die mangelhafte Ware liefern. Zur Mängelbeseitigung hat uns der Käufer die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere hat er uns die beanstandete Lieferung oder – wenn wir dies vorher als ausreichend erklären – Muster davon frachtfrei zur Verfügung zu stellen.
    Bei der Beurteilung der Mangelhaftigkeit sind Teillieferungen jeweils gesondert zu beurteilen. Läßt sich bei einer Lieferung der mangelhafte Teil abtrennen oder aussortieren, so hat der Käufer den anderen Teil als Erfüllung anzunehmen. Der abgetrennte Teil ist für sich zu beurteilen. Ist ein Mangel weder durch Nachbesserung noch durch Ersatzlieferung zu beheben, kann der Käufer den Kaufpreis mindern. Ein Anspruch des Käufers auf Wandlung oder Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, es sei denn, die mangelhafte Ware ist unverkäuflich.
  3. Gewährleistungsansprüche sind nicht abtretbar. Voraussetzung für die Berücksichtigung von Gewährleistungsansprüchen ist die Erfüllung der dem Käufer obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere zur Zahlung.
  4. Auf Schadenersatzansprüche, die auf einem Sachmangel beruhen, findet Ziffer VI. entsprechende Anwendung.

V.    Eigentumsvorbehalt

  1. Das Eigentum an den gelieferten Waren geht erst dann auf den Käufer über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten uns gegenüber aus der Geschäftsverbindung getilgt hat. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung von unter Eigentumsvorbehalt stehender Ware ist ohne unsere Zustimmung unzulässig. Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsganges weiterzuveräußern, bei Lieferung an gewerbliche Abnehmer seinerseits nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Käufer verpflichtet sich, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gegen branchenüblich versicherbare Verluste oder Schäden, insbesondere gegen Blitzschlag, Unterschlagung, Feuer, Explosion, Diebstahl und Wasserschäden aller Art zu versichern. Er tritt uns hiermit alle Forderungen und Ansprüche gegen Dritte, die ihm aus der Weiterveräußerung, Versicherung oder sonstigen Rechtsgeschäften im Zusammenhang mit der Ware zustehen, einschließlich aller Nebenrechte in voller Höhe zur Sicherheit aller uns zustehenden Forderungen ab.
  2. Der Käufer wird widerruflich zu Einziehung der Forderungen gegenüber seinen Abnehmern ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Erfüllt er seine Zahlungsverpflichtungen ganz oder teilweise nicht, ist er auf unser Verlangen verpflichtet seinen Abnehmern Mitteilung von den Forderungsabtretungen zu machen und uns schriftlich die Abnehmer, die Höhe seiner Forderungen und den Standort unserer Ware mitzuteilen und sich jeder Einziehung zu enthalten.
  3. Wir sind berechtigt, jederzeit Herausgabe der in unserem Eigentum stehenden Waren zu verlangen, wenn die Erfüllung unserer Forderungen gefährdet ist oder der Käufer oder seine Abnehmer gegen eine der ihnen obliegenden Verpflichtungen verstoßen. Gegen diesen Herausgabeanspruch kann ein Zurückbehaltungsrecht nicht geltend gemacht werden, es sei denn, der Käufer leistet Sicherheit in Höhe des Neuwertes der herausverlangten Waren. In dem Herausgabeverlangen ist ein Rücktritt vom Vertrag nur dann zu sehen, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich erklären.
  4. Der Käufer hat uns von allen zu erwartenden oder erfolgten Zugriffen Dritter auf unser Eigentum oder die uns abgetretenen Forderungen und Ansprüche – insbesondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und Beschlagnahmen – sowie von allen an unser Eigentum eingetretenen Schäden und Kosten, einschließlich der Gerichts- und Anwaltskosten, verpflichtet, die uns durch einen Verstoß gegen die ihm obliegenden Verpflichtungen oder durch Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen. Der Käufer haftet auch für Schäden, die durch seinen Abnehmer an unserem Eigentum entstehen.

VI.    Haftung

Für Verletzungen vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten ist unsere Haftung gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen nur leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt.

VII.    Sonstiges

  1. Von jedem Wechsel der Wohnung oder des Geschäftslokals hat uns der Käufer sofort schriftliche Nachricht zu geben.
  2. Etwaige Abänderungen dieser Bedingungen bedürfen für ihre Rechtsverbindlichkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Der Verzicht auf das Formerfordernis bedarf der Schriftform. Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Bedingungen bleiben der Vertrag und die übrigen Bedingungen wirksam.
  3. Soweit nichts anderes vereinbart wird, ist Gerichtsstand, auch im Wechsel- und Scheckprozess, Oldenburg. Für die Beziehungen der Vertragsparteien kommt ausschließlich deutsches Recht -unter Ausschluss des Haager Kaufrechts- zur Anwendung.